Infos zur Waffenkontrolle:

Seit der Einführung des ZWR ist das Standard: Die kontrollierenden Beamten kriegen von der Waffenbehörde einen kompletten Ausdruck aller Waffen mit, die jemand besitzt. Sie haben also eine Liste, wo alles verzeichnet ist. Und die braven, ahnungslosen Beamten wollen das natürlich auch kontrollieren, denken nicht, daß eine Kontrolle der C- und D-Waffen gesetzwidrig wäre. Das ist aber im Gesetz tatsächlich nirgends vorgesehen. Man lese § 8 Abs.6 WaffG. Kontrolliert werden dürfen danach nur die Waffen, die man auf Grund einer nach diesem Gesetz ausgestellten Urkunde (also WBK oder WP) besitzen darf. Das sind aber nur.Waffen der Kategorien A und B, nicht aber C und D.

Wer das also kontrolliert oder zu kontrollieren versucht, handelt gesetzwidrig. Manche Waffenbehörden wissen das, sogar das BMI weiß das, manche Waffenbehörden wissen das aber nicht oder instruieren die kontrollierenden Beamten nicht dahingehend. Also: Wenn so ein Ansinnen gestellt wird, sollte man das verweigern und zwar am besten mit der Frage: „Wo steht denn das im Gesetz?“ Eine solche Frage bewährt sich in diesen Situationen, ist nicht unfreundlich und bringt vielleicht Besinnung und Ordnung in die Amtshandlung. Auch ein Rückruf im BMI könnte helfen, wenn die jeweilige Waffenbehörde nicht gescheit genug wäre.

Aus diesem Anlaß veröffentlichen wir zum wiederholten Male unseren Speiszettel zur Waffenkontrolle.

Das könnte man sich innen auf den Waffenschrank kleben.

Verhalten bei Waffenüberprüfungen

  • Unangemeldete Überprüfung nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr Montag bis Samstag (Sonntag nicht, Feiertag auch nicht). Außerhalb dieser Zeit muß man sich nicht überprüfen lassen. Ausmachen kann man aber jeden anderen Zeitpunkt.
  • Der oder die Beamten müssen sich ausweisen (auch wenn sie in Uniform sind)
  • Der Überprüfungsauftrag ist herzuzeigen, Kopie darf angefertigt werden
  • Hat man keine Zeit (etwa beruflich), muß ein neuer Termin ausgemacht werden (Überprüfung muß ohne jegliche Störung oder Belästigung erfolgen – steht in der VO)
  • Der zu Überprüfende muß anwesend sein, keine Vertretung möglich, auch nicht durch Ehegattin (Vorsicht, Falle!)
  • Überprüft werden dürfen nur Kat. A und B-Waffen, C  nicht. Die Frage nach anderen Waffen beantwortet man mit: „Ist nicht Gegenstand der Überprüfung!“
  • Das Überprüfen und das Kontrollieren von C-Waffen ist nicht gestattet, auch nicht das Überprüfen allfälliger Meldungen oder Registrierungen.
  • Das Fotografieren von Waffen oder Schränken durch das Überprüfungsorgan ist keineswegs gestattet, auch wenn behauptet wird, es gäbe eine „Weisung“.
  • Verwahrungsschränke oder Safes müssen gezeigt werden, hineinsehen darf das Überprüfungsorgan nicht.
  • Selbständiges Herausnehmen durch die Beamten ist nicht gestattet.
  • Waffen sollte man entladen (offener Verschluß, Magazin heraus, aufgeklappte Trommel) übergeben.
  • Ist eine Waffe an einem andern Ort verwahrt (Jagdhaus, Zweitwohnsitz, Banksafe, Büchsenmacher) ist das anzugeben.
  • Ist die Überprüfung beendet, kann man eine Protokollabschrift verlangen. Kann man es nicht gleich kopieren, muß eine Kopie übermittelt werden. Eine Bestätigung über die statt gehabte Überprüfung muß ausgestellt werden. Ist das nicht gleich möglich, dann hat die Waffenbehörde das zu bestätigen.
  • Die fünfjährige Frist der Überprüfung ist einzuhalten (letzte Überprüfung). Bei geringfügiger Unterschreitung sollte man aber nicht opponieren.

Wer das beachtet ist auf der sicheren Seite.

Noch etwas: Freundlich sein, die Beamten machen das auch nicht gerne, die meisten wissen, welchen Unsinn sie hier vollziehen müssen.

https://iwoe.at/service/rechts-service/tipps-fuer-waffenbesitzer/