Unbescholtene Bürger haben ein Recht, Waffen zu besitzen. Folgende gesetzliche Vorschriften müssen beachtet werden. Wie das geht, kurz zusammengefasst:
Die Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt zum Erwerb und Besitz aller Schußwaffen der Kategorie B, und ist jedem verläßlichen EWR-Bürger über 21 Jahren auszustellen, der dies rechtfertigen kann (z.B.: Selbstverteidigung oder Sportschießen). Die WBK berechtigt weiters zum Transport der Waffe in entladenem Zustand, wenn sie sich in einem geschlossenen Behältnis befindet.Der Erwerb und der Besitz von Waffen der Kat. C und D ist frei! Allerdings gilt eine 3tägige Wartefrist (Abkühlphase) für jene, die kein Waffendokument oder eine Jagdkarte besitzen.
Achtung! Kat. C Waffen sind meldepflichtig. Beim Erwerb vom Händler meldet dieser, erwirbt man von privat, die Meldung an den Waffenfachhandel nicht vergessen! Der Waffenpaß ist jedem verläßlichen EWR-Bürger über 21 Jahren auszustellen, der einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorien B bis D nachweisen kann. Der Bedarf gilt als gegeben, wenn bestimmten Gefahren am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann (z.B.: Geldboten, Taxifahrer und sonstige gefährdete Berufsgruppen). Bei jagdlichem Bedarf (Fangschuß) auch für Jäger! Der Antrag auf Ausstellung dieser Dokumente ist bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Bezirkspolizeikommissariat des Hauptwohnsitzes persönlich einzubringen. Zweckmäßig ist es, die bei der Behörde aufliegenden Formulare zu verwenden.
Mitzubringen sind:
-Amtlicher Lichtbildausweis
-Meldezettel
-Geburtsurkunde
-Heiratsurkunde (sofern sich der Familienname durch eine Eheschließung geändert hat)
-Staatsbürgerschaftsnachweis
-Allfälliger Nachweis des akademischen Grades
-Zwei Lichtbilder
-Für männliche Staatsbürger bis zum vollendeten 50. Lebensjahr: Nachweis des geleisteten Wehrdienstes bzw. Untauglichkeitserklärung oder Bescheid über Zivildienst
-Nachweis des Bedarfs (beim Waffenpaß)
-Rechtfertigung (bei der Waffenbesitzkarte). Hier genügt die Berufung auf den Gesetzestext (Bereithalten der Waffe in Wohnung, Haus oder Betriebsräumen zur Selbstverteidigung, § 23(1) WaffG), natürlich auch Sportschießen, Sammeln, technisches Interesse, Wertanlage…
-Psychologisches Gutachten (siehe Liste der Psychologen)
-Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schußwaffen (sog. Waffenführerschein, Kurs beim Waffenfachhandel)
Alle Urkunden können auch in notariell beglaubigter Form vorgelegt werden.
Tip: Sicherheitshalber gleich immer 2 Waffen beantragen! Auch wenn man diese im Moment nicht benötigt, erspart man sich bei einem Nachkauf einen neuen Antrag, der wieder Geld kostet.